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§ 84 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 143 Abs. 2 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 84 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 143 Abs. 2 StG

1. Eine vereinfachte Deklaration können Personen einreichen, die Landwirtschaftsbetriebe bis zu 8 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften und deren Spezialbetriebszweig sich beschränkt auf

a) 60 Schweinemastplätze oder 10 Mutterschweine und 500 Legehennen oder

b) einen Hektar Pflanzenbau

2. Sie erfüllen ihre Aufzeichnungspflicht, wenn sie Einnahmen und Ausgaben lückenlos nachführen und die entsprechenden Hilfsblätter gemäss besonderer Wegleitung ausfüllen und diese der Steuererklärung beilegen.

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