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§ 83 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 143 Abs. 1 lit. a StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 83 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 143 Abs. 1 lit. a StG

1. Das Lohnausweisformular muss von der Arbeitgeberschaft vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben sein.

2. Werden Lohnausweise mittels EDV erstellt, so hat die Arbeitgeberschaft eine für deren Ausfertigung verantwortliche Person zu bezeichnen.

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