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§ 82 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 142 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 82 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 142 StG

1. Die Kantonale Steuerverwaltung setzt die Deklarationsfrist fest. Sie bestimmt und liefert die Steuererklärungsformulare.

2. Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung erstreckt werden.

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