641.111
CH-SH
§ 82 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 142 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 82 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 142 StG
1. Die Kantonale Steuerverwaltung setzt die Deklarationsfrist fest. Sie bestimmt und liefert die Steuererklärungsformulare.
2. Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung erstreckt werden.