641.111
CH-SH
§ 81a Verordnung über die direkten Steuern - Art. 139a StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 81a Verordnung über die direkten Steuern · Art. 139a StG
1. Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Eingaben der steuerpflichtigen Personen an die Steuerbehörden in elektronischer Form erfolgen und welche Dokumente von den Steuerbehörden den steuerpflichtigen Personen in elektronischer Form zugestellt werden können; sie legt zudem den Kreis der steuerpflichtigen Personen fest, die an den elektronischen Verfahren teilnehmen können.
2. Die Steuerbehörden können ausnahmsweise auch steuerpflichtigen Personen, die sich mit der elektronischen Zustellung einverstanden erklärt haben, Dokumente in Papierform zustellen.
3. Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Integrität der übermittelten Daten gemäss dem Stand der Technik in angemessener Weise sicher.