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§ 81 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 138 Abs. 3 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 81 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 138 Abs. 3 StG

1. Erste Unterbrechungshandlung ist die Einleitung der Veranlagung durch Aufforderung der steuerpflichtigen Person zur Einreichung ihrer Steuererklärung. Weitere Unterbrechungshandlungen sind insbesondere die Zustellung der vorläufigen Steuerrechnung und die schriftliche Einforderung von zusätzlichen Unterlagen.

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