641.111
CH-SH
§ 80b Verordnung über die direkten Steuern
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 80b Verordnung über die direkten Steuern
1. Die Meldepflicht gemäss §§ 78 ff. kann durch eine gleichwertige Zugriffsmöglichkeit auf eine elektronische Datenbank sichergestellt werden.