Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 80a Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80a Verordnung über die direkten Steuern

1. Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen, die der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und der Nutzung von Umgebungs-, Erd- und Abwärme dienen.

2. Das Sozialversicherungsamt meldet der Kantonalen Steuerverwaltung, wem und in welcher Höhe eine Verbilligung der Prämien der sozialen Krankenversicherung gewährt wurde.

← § 80 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 80b Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →