641.111
CH-SH
§ 80a Verordnung über die direkten Steuern
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 80a Verordnung über die direkten Steuern
1. Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen, die der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und der Nutzung von Umgebungs-, Erd- und Abwärme dienen.
2. Das Sozialversicherungsamt meldet der Kantonalen Steuerverwaltung, wem und in welcher Höhe eine Verbilligung der Prämien der sozialen Krankenversicherung gewährt wurde.