Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 80 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 Verordnung über die direkten Steuern

1. Das Planungs- und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungsbeiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförderung ausgerichtet wurden.

← § 79 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 80a Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →