641.111
CH-SH
§ 80 Verordnung über die direkten Steuern
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 80 Verordnung über die direkten Steuern
1. Das Planungs- und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungsbeiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförderung ausgerichtet wurden.