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§ 8 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 14 Abs. 1 und 1a StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 8 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 14 Abs. 1 und 1a StG

1. Die Gesamtsteuer ist der Steuerbetrag, der für die Zeit geschuldet ist, während der die Steuerfaktoren der Ehegatten zusammengerechnet werden.

2. Nach erfolgter Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung haftet jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer.

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