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§ 79 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 79 Verordnung über die direkten Steuern

1. Die Stiftungsaufsicht meldet sämtliche Reglements- und Statutenänderungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Kantonalen Steuerverwaltung.

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