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§ 78 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 78 Verordnung über die direkten Steuern

1. An die Kantonale Steuerverwaltung meldet das Grundbuchamt

a) Handänderungen an Grundstücken und Nutzniessungsbestellungen an solchen

b) festgestellte oder vermutete Zahlungen für die Einräumung oder Übertragung von Kaufsrechten oder für Eintritte in Kaufverträge

c) Zahlungen für Haftgeld, Reuegeld, Konventionalstrafen usw. aus nicht zum Grundbucheintrag gelangten Verträgen

d) Errichtung und Ablösung privatrechtlicher Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen, soweit sie gegen Entgelt erfolgen

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