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§ 77 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 129 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 77 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 129 StG

1. An die Gemeindesteuerverwaltungen haben zu melden

a) die Einwohnerkontrollen alle Veränderungen im Einwohnerbestand, insbesondere jeden Zuzug und Wegzug sowie jede Adressänderung

b) die Zivilstandsämter jede Geburt, Heirat, Scheidung und jeden Todesfall

c) das Grundbuchamt jede Handänderung von Grundstücken und jede Nutzniessungsbestellung an Grundstücken

d) das Amt für Grundstückschätzungen sämtliche Grundstückschätzungen

e) die Kanzleien der Erbschaftsbehörde sämtliche Vermögensübergänge infolge Erbganges, Vermögensabtretung und Schenkung unter Lebenden

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