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§ 76 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 128 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 76 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 128 StG

1. Als Steuerbehörden gelten auch die sich mit der Erbschaftsteuerveranlagung befassenden Erbschaftsbehörden.

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