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§ 75 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 127 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 75 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 127 StG

1. Die Kantonale Steuerverwaltung führt eine vom Finanzdepartement zu genehmigende Liste jener Institutionen, denen aufgrund des öffentlichen Interesses durch die Kantonale Steuerverwaltung oder die Gemeindesteuerverwaltung Auskunft aus den Steuerakten erteilt werden kann.

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