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§ 72 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 72 Verordnung über die direkten Steuern

1. Die kantonale Steuerverwaltung liefert sämtliche für das Steuerwesen erforderlichen Drucksachen.

2. ...

3. Die Besoldung der Angehörigen der Gemeindesteuerverwaltung sowie die übrigen aus dem Steuerwesen entstehenden Kosten fallen zu Lasten der Gemeinden.

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