641.111
CH-SH
§ 71 Verordnung über die direkten Steuern
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 71 Verordnung über die direkten Steuern
1. Der Steuerkataster umfasst
a) eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuerpflichtige Person
b) die ausgefüllten Steuererklärungen samt Beilagen
c) die Kopien der vorläufigen Rechnung, Veranlagungsmitteilung und Schlussrechnung
d) den Liegenschaftenkataster
e) die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen