Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 71 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 Verordnung über die direkten Steuern

1. Der Steuerkataster umfasst

a) eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuerpflichtige Person

b) die ausgefüllten Steuererklärungen samt Beilagen

c) die Kopien der vorläufigen Rechnung, Veranlagungsmitteilung und Schlussrechnung

d) den Liegenschaftenkataster

e) die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen

← § 70 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 72 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →