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§ 70 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 70 Verordnung über die direkten Steuern

1. Die Steuer- und Liegenschaftskataster der Gemeinden bilden die Informationsbasis für die Tätigkeit der Steuerbehörden.

2. Für jede Einwohnergemeinde besteht ein Steuerkataster, in den sämtliche steuerpflichtigen Personen mit ihren Steuerfaktoren einzutragen sind. Die Grundstücke werden in den Steuerkataster der Gemeinde, in deren Gemarkung sie gelegen sind, sowie in denjenigen des Wohnortes jener Personen, welche Eigentum oder Nutzniessung daran haben, eingetragen.

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