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§ 7 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 11 Abs. 2 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 7 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 11 Abs. 2 StG

1. Art. 11 Abs. 2 StG findet sinngemäss Anwendung auf alle schweizerischen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit.

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