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§ 69 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 69 Verordnung über die direkten Steuern

1. Zu den Vorbereitungen der Steuerveranlagung durch die Gemeindesteuerverwaltung zählen insbesondere

a) das Erstellen und Nachführen des Steuerkatasters

b) der Versand der Steuerformulare an die Steuerpflichtigen nach Anweisungen der Kantonalen Steuerverwaltung

c) die Eingangskontrollen der Steuererklärungen und Prüfung auf ihre formelle Vollständigkeit und Richtigkeit. Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Steuererklärungen sind zu ergänzen oder richtig zu stellen; fehlende Belege sind einzufordern

d) die Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinne eines Antrages an die Kantonale Steuerverwaltung

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