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§ 68 Verordnung über die direkten Steuern

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 68 Verordnung über die direkten Steuern

1. Die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung hat Gewähr zu bieten für die richtige Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie ist durch die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Aufgabenkreis einzuführen und laufend zu schulen. Bei Amtsübergaben ist ein Protokoll zu erstellen und eine Kopie davon der Kantonalen Steuerverwaltung zuzusenden.

2. Für den Bezug der Steuern untersteht die Gemeindesteuerverwaltung der Aufsicht des Gemeinderates oder einer von diesem bezeichneten Stelle.

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