641.111
CH-SH
§ 67 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 122 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 67 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 122 StG
1. Die Kantonale Steuerverwaltung sorgt durch Weisungen für eine gleichmässige Anwendung des Steuergesetzes.
2. Sie trifft alle notwendigen Massnahmen für einen zweckmässigen Arbeitsablauf.