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§ 67 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 122 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 67 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 122 StG

1. Die Kantonale Steuerverwaltung sorgt durch Weisungen für eine gleichmässige Anwendung des Steuergesetzes.

2. Sie trifft alle notwendigen Massnahmen für einen zweckmässigen Arbeitsablauf.

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