641.111
CH-SH
§ 65 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 115 StG
Kantonssteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 65 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 115 StG
1. Das formale Rechtsgeschäft bildet die Grundlage der Gewinnermittlung. Veräussert eine steuerpflichtige Person mehrere Grundstücke an eine einzige Person oder Unternehmung, so bildet der Gesamtgewinn die Grundlage für die Steuerberechnung. Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung kann vom formalen Rechtsgeschäft abgewichen werden, wenn feststeht, dass aus Gründen der Steuereinsparung mehrere Verträge mit der gleichen Person abgeschlossen worden sind.
2. Zum Grundstückgewinn nach Art. 115 sind die in Art. 113 Abs. 3 festgestellten aufgeschobenen Gewinne hinzuzählen.