641.111
CH-SH
§ 63 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 114 Abs. 1 StG
Kantonssteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 63 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 114 Abs. 1 StG
1. Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamthaft, ist die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.