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§ 63 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 114 Abs. 1 StG

Kantonssteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 63 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 114 Abs. 1 StG

1. Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamthaft, ist die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.

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