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§ 62 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 113 Abs. 3 StG

Kantonssteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 62 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 113 Abs. 3 StG

1. Wird die Voraussetzung der Reinvestition bzw. Ersatzbeschaffung nur für einen Teil des Erlöses erfüllt, so zerfällt der beim Veräusserungsgeschäft erzielte Gewinn in einen steuerpflichtigen und in einen steueraufgeschobenen Teil.

2. Wurde ein Steueraufschub nach altem Recht gewährt, so ist er nachträglich beim Ersatzobjekt im Grundbuch anzumerken.

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