641.111
CH-SH
§ 60 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 112 lit. c StG
Kantonssteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 60 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 112 lit. c StG
1. Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuerbar. Sie werden nicht besteuert, wenn sie weniger als Fr. 5'000.00 betragen.