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§ 60 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 112 lit. c StG

Kantonssteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 60 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 112 lit. c StG

1. Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuerbar. Sie werden nicht besteuert, wenn sie weniger als Fr. 5'000.00 betragen.

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