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§ 6 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 11 Abs. 1 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 6 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 11 Abs. 1 StG

1. Die Erbfolge ist ungewiss, wenn die Erben nicht eindeutig festgestellt werden können oder die einzelnen Anteile (nicht die Zuweisungen) bestritten sind und dieser Zustand auf unabsehbare Dauer hinaus anhält.

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