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§ 53 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 105 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 53 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 105 StG

1. Der Steuerabzug gemäss Art. 98 bis 102 StG erfolgt ohne Anwendung der Steuerfüsse.

2. Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über die Kirchensteuerpflicht.

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