641.111
CH-SH
§ 53 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 105 StG
Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 53 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 105 StG
1. Der Steuerabzug gemäss Art. 98 bis 102 StG erfolgt ohne Anwendung der Steuerfüsse.
2. Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über die Kirchensteuerpflicht.