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§ 52 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 98 bis Art. 102 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 52 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 98 bis Art. 102 StG

1. Die Quellensteuer gemäss Art. 98 bis 102 StG wird mit der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

2. ...

2a Die Einreichung der Quellensteuerabrechnung hat innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu erfolgen, die Zahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung.

3. Wird die Quellensteuerabrechnung später als 35 Tage nach Fälligkeit eingereicht, ist ein Verzugszins zu entrichten und der Anspruch auf die Bezugsprovision entfällt.

4. Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist, ist ein Verzugszins zu entrichten.

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