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§ 49d Verordnung über die direkten Steuern - Art 95 Abs. 1 lit. b StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 49d Verordnung über die direkten Steuern · Art 95 Abs. 1 lit. b StG

1. Die Kantonale Steuerverwaltung kann Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a StG verzichtet wird.

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