641.111
CH-SH
§ 49d Verordnung über die direkten Steuern - Art 95 Abs. 1 lit. b StG
Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 49d Verordnung über die direkten Steuern · Art 95 Abs. 1 lit. b StG
1. Die Kantonale Steuerverwaltung kann Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a StG verzichtet wird.