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§ 49c Verordnung über die direkten Steuern - Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d Abs. 3 und 4 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 49c Verordnung über die direkten Steuern · Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d Abs. 3 und 4 StG

1. Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haben mit der Kantonalen Steuerverwaltung auf Ende jeden Monats abzurechnen. Im Einzelfall können andere Abrechnungsperioden gestattet werden.

2. Die Einreichung der Quellensteuerabrechnung hat innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu erfolgen, die Zahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung.

3. Die Kantonale Steuerverwaltung kann Teilablieferungen oder Sicherstellungen verlangen.

4. Wird die Quellensteuerabrechnung später als 35 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht, ist ein Verzugszins zu entrichten und der Anspruch auf die Bezugsprovision entfällt.

5. Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist, ist ein Verzugszins zu entrichten.

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