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§ 49b Verordnung über die direkten Steuern - Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d Abs. 2 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 49b Verordnung über die direkten Steuern · Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d Abs. 2 StG

1. Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung gutgläubig die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht richtig um die fällig gewordene Steuer gekürzt oder Steuernachforderungen unterlassen, ist die Nachzahlung der Steuer zu erlassen, wenn ihnen keine Möglichkeit zur Überwälzung auf die Steuerpflichtigen mehr offensteht.

2. Wurde kein Steuerabzug vorgenommen, können auch die Steuerpflichtigen zur Nachzahlung verpflichtet werden.

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