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§ 49 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 94 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 49 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 94 StG

1. Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer.

2. Änderungen des Zivilstandes (Heirat, Verwitwung, Scheidung, Trennung), der Kinderzahl oder der Kirchenzugehörigkeit sind erstmals in der folgenden Lohnperiode zu berücksichtigen.

3. Wohnortswechsel der Quellensteuerpflichtigen sind mit Beginn der folgenden Lohnperiode in der Abrechnung zu berücksichtigen.

4. Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von sogenannten Expatriates bei der direkten Bundessteuer findet auch auf die Quellensteuerveranlagung entsprechend Anwendung.

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