641.111
CH-SH
§ 48b Verordnung über die direkten Steuern - Art. 93 und 96 ff. StG
Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 48b Verordnung über die direkten Steuern · Art. 93 und 96 ff. StG
1. Vom Nettoeingang nach Abzug der Bezugsprovision werden die direkte Bundessteuer, die Personalsteuer und die Feuerwehrpflichtersatzabgabe ausgeschieden.
2. Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemeinden einschliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantonssteuerfusses zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuerfüsse.
3. Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden.
4. Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ihres Steueranteils vergütet.
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