Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 48b Verordnung über die direkten Steuern - Art. 93 und 96 ff. StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48b Verordnung über die direkten Steuern · Art. 93 und 96 ff. StG

1. Vom Nettoeingang nach Abzug der Bezugsprovision werden die direkte Bundessteuer, die Personalsteuer und die Feuerwehrpflichtersatzabgabe ausgeschieden.

2. Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemeinden einschliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantonssteuerfusses zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuerfüsse.

3. Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden.

4. Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ihres Steueranteils vergütet.

5. ...

← § 48a Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 49 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →