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§ 48a Verordnung über die direkten Steuern - Art. 93 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 48a Verordnung über die direkten Steuern · Art. 93 StG

1. Massgebend für die durchschnittliche Belastung durch die Steuern des Kantons und der Einwohner- und Kirchgemeinden sind die Steuerfüsse des Kalenderjahres, das dem Steuerjahr vorangeht.

2. Über die Kirchensteuerpflicht entscheidet die zuständige Kirchenbehörde.

3. Über eine Rückerstattung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe entscheidet auf Gesuch hin die zuständige Gemeindebehörde. Ist die steuerpflichtige Person nicht zur Leistung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe verpflichtet, so erstattet ihr die Kantonale Steuerverwaltung diese auf Gesuch hin zurück. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Steuerabzüge an der Quelle beizulegen.

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