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§ 48 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 92 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 48 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 92 StG

1. Kinder- und Ausbildungszulagen sind steuerbare Einkünfte und zu versteuern, auch wenn diese direkt an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausbezahlt werden.

2. ...

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