641.111
CH-SH
§ 48 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 92 StG
Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 48 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 92 StG
1. Kinder- und Ausbildungszulagen sind steuerbare Einkünfte und zu versteuern, auch wenn diese direkt an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausbezahlt werden.
2. ...