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§ 47 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 91 StG

Kantonssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 47 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 91 StG

1. Erhalten bisher der Quellensteuer unterworfene Personen die Niederlassungsbewilligung oder gehen sie die Ehe mit einer Person ein, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, so werden sie ab Beginn der laufenden Periode im ordentlichen Verfahren besteuert.

2. Für die Bemessung des steuerbaren Einkommens im ordentlichen Verfahren gelten die Vorschriften über die zeitliche Bemessung von Einkommen und Vermögen bei den natürlichen Personen (Art. 51 ff. StG).

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