641.111
CH-SH
§ 46 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 90 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
§ 46 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 90 StG
1. Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.
2. Bei über- oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe der Minimalsteuer auf Liegenschaften analog der Kapitalsteuer nach der entsprechenden Dauer.