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§ 46 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 90 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
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§ 46 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 90 StG

1. Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.

2. Bei über- oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe der Minimalsteuer auf Liegenschaften analog der Kapitalsteuer nach der entsprechenden Dauer.

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