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§ 44 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 76 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
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§ 44 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 76 StG

1. Juristische Personen, die Anspruch auf die Ermässigung (Beteiligungsabzug) erheben, haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die Statuten, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Unterlagen über die Beteiligung und deren Erträge.

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