641.111
CH-SH
§ 44 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 76 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
§ 44 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 76 StG
1. Juristische Personen, die Anspruch auf die Ermässigung (Beteiligungsabzug) erheben, haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die Statuten, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Unterlagen über die Beteiligung und deren Erträge.