Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 43 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 73 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 73 StG

1. Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie festgelegt sind.

← § 42 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 44 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →