641.111
CH-SH
§ 43 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 73 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
§ 43 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 73 StG
1. Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie festgelegt sind.