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§ 41 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 62 Abs. 1 lit. d StG

Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
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§ 41 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 62 Abs. 1 lit. d StG

1. Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 BVG (2. Säule) gelten solche, welche die Rechte und Pflichten aller von ihr Begünstigten statutarisch oder reglementarisch nach den Grundsätzen der Planmässigkeit und der kollektiven Solidarität festsetzen. Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmenden dürfen nicht getroffen werden. Sieht die Vorsorgeeinrichtung vor, dass ihre Organe Unterstützungsleistungen an in Not geratene Arbeitnehmende nach Ermessen erbringen können, dürfen diese Leistungen gegenüber der eigentlichen beruflichen Vorsorge nur von untergeordneter Bedeutung sein. Personen, die massgeblich an der Stifterfirma beteiligt sind, dürfen keine Leistungen nach Ermessen zukommen.

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