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§ 4 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 10 Abs. 1 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 4 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 10 Abs. 1 StG

1. Eine Ehe, die weder geschieden noch gerichtlich getrennt ist, gilt grundsätzlich als ungetrennt. Tatsächlich getrennt ist die Ehe nur, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

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