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§ 39 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 60 Abs. 1 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
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§ 39 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 60 Abs. 1 StG

1. Als Zeitpunkt der Gründung einer juristischen Person gilt

a) das Datum des Eintrages ins Handelsregister bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

b) das Datum der Errichtung der Stiftungsurkunde bei Stiftungen

c) das Datum der Errichtung der Statuten bei Vereinen und den übrigen juristischen Personen

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