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§ 38 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 55 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der juristischen Personen
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§ 38 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 55 StG

1. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts fallen unter den Begriff «übrige juristische Personen».

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