§ 35 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 51 StG
§ 35 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 51 StG
1. Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte. Hat die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden, sind die während dieses Teils erzielten Einkünfte massgeblich.
2. Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 StG sowie die Sozialabzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
3. Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Die Art. 39 und 40 StG bleiben vorbehalten.