641.111
CH-SH
§ 34 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 50 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 34 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 50 StG
1. Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
2. Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteuerpflichtig.