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§ 34 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 50 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 34 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 50 StG

1. Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.

2. Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteuerpflichtig.

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