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§ 31 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 44 Abs. 1 lit. c StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 31 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 44 Abs. 1 lit. c StG

1. Für an Schweizer Börsen gehandelte Titel ist die Kursliste der eidg. Steuerverwaltung massgebend.

2. Nur an ausländischen Börsen gehandelte Titel werden zum letzten Tageskurs der Steuerperiode bewertet unter Berücksichtigung der Umrechnungskurse, wie sie in der in Abs. 1 erwähnten Liste festgelegt sind.

3. ...

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