641.111
CH-SH
§ 30 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 40 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 30 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 40 StG
1. Sämtliche unter Art. 40 fallende Kapitalleistungen, die den Steuerpflichtigen in derselben Steuerperiode zufliessen, sind zu addieren. Aufgrund der Familienbesteuerung werden auch die Kapitalleistungen beider Ehegatten zusammengezählt.
2. Als einmalige Kapitalzahlung bei Tod oder bleibender körperlicher Nachteile gelten auch der sogenannte Besoldungsnachgenuss sowie der Rentennachgenuss.
3. In den Fällen, in denen der Besoldungs- bzw. Rentennachgenuss eine Dauerrente miteinschliesst, ist nur der überschiessende Teil als einmalige Zahlung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 StG anzusehen.