Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 29 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 37 Abs. 1 lit. c StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 37 Abs. 1 lit. c StG

1. Als Personen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c StG gelten solche, welche altershalber oder zufolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht oder nicht voll arbeitsfähig sind und die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können.

← § 28a Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 30 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →