641.111
CH-SH
§ 29 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 37 Abs. 1 lit. c StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 29 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 37 Abs. 1 lit. c StG
1. Als Personen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c StG gelten solche, welche altershalber oder zufolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht oder nicht voll arbeitsfähig sind und die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können.