§ 25 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 35 Abs. 1 lit. e StG
§ 25 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 35 Abs. 1 lit. e StG
1. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) umschrieben sind. Die gebundene Selbstvorsorge im Sinne von Art. 82 BVG kann den Berechtigten nur anwartschaftliche Ansprüche vermitteln, über die sie vor Eintritt des Vorsorgefalles grundsätzlich nicht verfügen können. Das Vertragsmodell muss von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigt worden sein und von der Vorsorgeeinrichtung oder Bankstiftung als «gebundene Vorsorgepolice» bzw. «gebundene Vorsorgevereinbarung» bezeichnet werden.
2. Diese Beiträge für die 3. Säule dürfen nicht übersteigen
a) jährlich 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige bereits einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört
b) jährlich 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört
3. Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich geltend machen.