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§ 23 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 35 Abs. 1 lit. a StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 23 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 35 Abs. 1 lit. a StG

1. Nicht abzugsfähig sind insbesondere

a) Zinsen mit Anlagekostencharakter wie Baukreditzinsen

b) die in Leasingraten enthaltene Zinsquote

2. Für die Wertschriftenverwaltung können pauschal 2.5‰ vom Steuerwert der durch Dritte verwalteten Wertschriften, maximal Fr. 3'000.00 in Abzug gebracht werden. Für höhere Abzüge sind die tatsächlich bezahlten Kosten nachzuweisen.

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